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AELFV
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 16.06.2005
§ 1
Ämter
(1) Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) werden die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Ämter) errichtet.
(2) Name, Sitz und Zuständigkeitsbereich der Ämter sind in Anlage 1 festgelegt.