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AGSG
Text gilt ab: 01.04.2026
Fassung: 08.12.2006
Art. 45a
Geltendmachung des Rechtsanspruchs auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege bis zum Schuleintritt
Der Anspruch nach § 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII ist beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe grundsätzlich mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung nach § 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII geltend zu machen.