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AGSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 08.12.2006
Art. 49
Festsetzung des Barbetrags
1Zuständige Behörde im Sinn des § 39 Abs. 2 Satz 3 und des § 41 Abs. 2 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII ist das Staatsministerium. 2Es setzt die Barbeträge fest.