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AGSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 08.12.2006
Art. 14
Aufsicht und Eingaben
1Bei der Wahrnehmung der Aufsicht ist die Auslegung des Jugendhilferechts durch das Staatsministerium maßgeblich. 2Hierzu und zur Bearbeitung von Eingaben zur Tätigkeit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe darf das Staatsministerium die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten.