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Die Vorschriften des Teils 7 gelten nicht für Kindertageseinrichtungen im Sinn des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) und Kindertagespflege mit Ausnahme der Art. 24, 40, 42, 45 Abs. 2, Art. 45a, 46, 47, 53, 64 und 66 sowie der Bestimmungen über die Träger der öffentlichen Jugendhilfe.