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AGGVG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.06.1981
Art. 46
Befähigung zum ehrenamtlichen Richter
(1) 1Als ehrenamtliche Richter sind nur Personen vorzuschlagen, die die Anforderungen nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen erfüllen. 2Unter den Vorgeschlagenen sollen sich in angemessener Zahl Pächter und Nebenerwerbslandwirte befinden.
(2) Die Zahl der vorgeschlagenen Personen soll das Eineinhalbfache der erforderlichen Zahl der ehrenamtlichen Richter betragen.
(3) Die ehrenamtlichen Richter sollen jeweils nur für ein Gericht vorgeschlagen werden.