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7157.2-UG Gewährung einer Entschädigung an die Mitglieder des Landesausschusses für Jugendarbeitsschutz, der Ausschüsse für Jugendarbeitsschutz bei den Aufsichtsbehörden sowie der Unterausschüsse nach § 55 Abs. 4 und 8 und § 56 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutz der arbeitenden Jugend (JArbSchG) vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz vom 14. März 1978, Az. IX/650.6/28/78 (AllMBl. S. 57)
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Inhalt
Text gilt ab: 01.07.1977
Fassung: 14.03.1978
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Die Entschädigung wird auf schriftlichen Antrag gewährt.
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Sie wird vom
Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung
oder von den Aufsichtsbehörden festgesetzt und ausgezahlt.