Inhalt

VuVregio
Text gilt ab: 15.09.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

11. Antragsverfahren

11.1 

Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.

11.2 

Die Abwicklung der Förderprojekte erfolgt bei der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Kompetenzzentrum Förderprogramme (FüAk).

11.3 

1Anträge und die erforderlichen Anlagen sind während der im Förderwegweiser auf der Homepage des StMELF veröffentlichten Antragsrunden bei der FüAk einzureichen. 2Werden die Mittel durch eine einzelne Antragsrunde nicht ausgeschöpft, können weitere Antragsrunden eröffnet werden.

11.4 

Eine Erklärung des Zuwendungsempfängers nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 ist abzugeben.

11.5 

1Die FüAk entscheidet über den Antrag und erlässt einen entsprechenden Bescheid. 2Die De-minimis-Bescheinigung des Begünstigten liegt dem Bescheid bei. 3Der Bayerische Oberste Rechnungshof (ORH) erhält nur bei einer Fördersumme über 50 000 Euro unter Verwendung des entsprechenden elektronischen Formblatts einen Abdruck in elektronischer Form.

11.6 

Eine erneute Antragstellung ist erst möglich, wenn das vorhergehende Vorhaben abgeschlossen ist.