Inhalt

Text gilt ab: 31.12.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

1.   Zweck der Aufbauhilfe

1Zweck der Aufbauhilfe ist der Ausgleich von Schäden an ländlichen Wegen im Außenbereich von Gemeinden, die durch den Starkregen und das Hochwasser im Juli 2021 in den betroffenen Regionen (vgl. Anlage Gebietskulisse) entstanden sind. 2Darunter fallen Schäden durch Hochwasser und Starkregen sowie Schäden durch wild abfließendes Wasser, Sturzfluten, aufsteigendes Grundwasser, überlaufende oder beschädigte Abwasseranlagen, Regenrückhaltebecken und Einrichtungen zur Wasserversorgung einschließlich Talsperren und Schäden durch Hangrutsch, soweit sie jeweils unmittelbar in Folge der Hochwasser- bzw. der Starkregenereignisse verursacht worden sind. 3Die genannten Ereignisse werden als Naturkatastrophe im Sinne von Art. 107 Abs. 2 Buchstabe b) AEVU eingestuft. 4Berücksichtigt werden auch unmittelbare Schäden durch Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge sowie privat Helfende. 5Nicht berücksichtigt werden Schäden, die wegen des Verstoßes gegen Vorschriften zum Schutz vor Hochwassergefahren in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten eingetreten sind.