Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

5.   Art und Umfang der Zuwendung

5.1  

Die Zuwendung erfolgt als Anteilfinanzierung
für Vorhaben nach Nr. 2.1 und 2.2 durch Zuschüsse (vgl. Art. 5 Abs. 2 Buchst. a) AGVO) im Rahmen einer Projektförderung,
für Vorhaben nach Nr. 2.3 durch Darlehen (vgl. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b) AGVO) im Rahmen einer Projektförderung. Der Finanzierungsanteil des Darlehens kann bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens betragen. Das Bruttosubventionsäquivalent der Darlehen ist nach Maßgabe von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b) AGVO bzw. Art. 4 Abs. 3 De-minimis-Verordnung zu bestimmen.

5.2  

Art und Höhe der Zuwendung bemessen sich nach dem technischen und wirtschaftlichen Risiko des Vorhabens, seiner technologischen Bedeutung, dem öffentlichen Interesse an seiner Verwirklichung, der Finanzkraft des antragstellenden Unternehmens und den verfügbaren staatlichen Haushaltsmitteln.

5.3  

Die Zuwendung (Beihilfeintensität) für die im Rahmen des Vorhabens gemachten Aufwendungen der experimentellen Entwicklung beträgt in den Fällen der
Nr. 2.1 und 2.2 bis zu 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bei einer Förderung nach Art. 25 Abs. 2 Buchst. c) AGVO und Art. 28 AGVO.
Nr. 2.2 bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gemäß Art. 25 Abs. 2 Buchst. b) AGVO. Falls unterschiedliche Projekttätigkeiten sowohl der industriellen Forschung als auch der experimentellen Entwicklung zuordenbar sind, wird der Fördersatz anteilig festgelegt.

5.3.1  

Die Zuwendung (Beihilfeintensität) erhöht sich um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen.

5.3.2  

1Die Zuwendung (Beihilfeintensität) für die im Rahmen des Vorhabens gemachten Aufwendungen beträgt in den Fällen der Nr. 2.3 bis zu 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nach Art. 17 AGVO und Art. 25 AGVO. 2Die Zuwendung (Beihilfeintensität) erhöht sich um 10 % bei kleinen Unternehmen.

5.3.3  

Unterschreiten bei Vorhaben nach Nr. 2.2 die zuwendungsfähigen Ausgaben 1 Mio. €, kann keine Zuwendung gewährt werden.

5.3.4  

Eine Kumulierung mit Mitteln der Europäischen Union bzw. mit anderen Beihilfen ist nur unter den Voraussetzungen des Art. 8 AGVO möglich.