Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

3. Verfolgungsverjährung (§ 31 OWiG)

1Die Verfolgungsverjährung ist abhängig vom Bußgeldrahmen und beträgt zwischen sechs Monaten und drei Jahren. 2Entscheidend für den Beginn der Verjährung sind die Beendigung der Handlung beziehungsweise der Eintritt des Erfolges. 3Die Pflicht zur unverzüglichen Information der Öffentlichkeit nach § 40 Abs. 1a LFGB bleibt hiervon unberührt.