Inhalt

BayHoPr 2021
Text gilt ab: 01.10.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028

3. Gegenstand der Finanzhilfen

3.1 

1Berücksichtigt werden bei Wohngebäuden
a)
Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden an durch Hochwasser beziehungsweise Starkregen beschädigten Wohngebäuden und zur Erneuerung beschädigter oder zerstörter Bauteile (Instandsetzung),
b)
Maßnahmen zur Neuerrichtung oder zum Erwerb von gleichartigen Wohngebäuden als Ersatz von durch Hochwasser beziehungsweise Starkregen zerstörten Wohngebäuden, auch an anderer Stelle (Ersatzvorhaben),
c)
die Reparatur von beschädigten Hausratsgegenständen, soweit deren Aufwendungen den Wert der jeweiligen Sache nicht übersteigen, oder die Wiederbeschaffung zerstörter oder beschädigter Hausratsgegenstände, sofern eine Reparatur unwirtschaftlich ist,
d)
Mietausfälle beziehungsweise die Verringerung von Mieteinnahmen,
e)
die Kosten für begleitende Maßnahmen wie Moderation, Beratung, Austausch und Wissensvermittlung.
2Die teilweise gewerbliche Nutzung eines Gebäudes schließt eine Finanzhilfe für den zum Wohnen genutzten Teil nach Satz 1 nicht aus.

3.2 

1Im Rahmen der Schadensbeseitigung kann in begründeten Fällen auch für Maßnahmen der Modernisierung eine Finanzhilfe gewährt werden, soweit hierfür eine Rechtspflicht besteht oder sie unter den Voraussetzungen von § 3 Abs. 2 AufbhV 2021 zwingend erforderlich sind. 2Die Maßnahmen sind bis zur Höhe des entstandenen Schadens ausgleichsfähig.

3.3 

Kosten von Abriss- oder Aufräumarbeiten, einschließlich Entsorgung (inklusive der Beseitigung von schädlichen Bodenverunreinigungen), können nur berücksichtigt werden, soweit sie im unmittelbaren Zusammenhang mit den in Nr. 3.1 genannten Maßnahmen stehen.

3.4 

1Zum Hausrat zählen die zur Haushalts- und Lebensführung notwendigen Möbel, Geräte und sonstigen Bestandteile einer Wohnungseinrichtung, soweit sie nicht über den angemessenen Bedarf hinausgehen. 2Ersetzt wird in der Regel nur der Wert der zerstörten oder beschädigten Hausratsgegenstände und nicht der Wert für eine gleichartige neue Sache. 3Alternativ können angemessene Pauschalen gemäß Nr. 4.3 festgesetzt werden.

3.5 

1Mietausfälle beziehungsweise die Verringerung von Mieteinnahmen, die bei Unternehmen im Sinne des Beihilferechts zu Einkommenseinbußen gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) führen, werden nicht nach dieser Richtlinie, sondern nach Maßgabe des Hilfsprogramms für die gewerbliche Wirtschaft gemäß Anlage 1 zu der Verwaltungsvereinbarung zur Aufbauhilfe 2021 erstattet. 2Mietausfälle beziehungsweise die Verringerung von Mieteinnahmen, die für private Vermieter zu Einkommenseinbußen führen, können während eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten nach dem als Naturkatastrophe anerkannten Schadensereignis nach Maßgabe dieser Richtlinie erstattet werden.

3.6 

Eine Finanzhilfe für die denkmalgerechte Ausführung wird nach den Grundsätzen des Kulturellen Hilfsprogramms gemäß Anlage 7 zu der Verwaltungsvereinbarung zur Aufbauhilfe 2021 gewährt.