Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

5.   Art und Umfang der Zuwendung

5.1   Art der Förderung

1Förderungen nach Nr. 2.1 (Entwicklung und Produktion) werden als bedingt rückzahlbares, zinsloses Darlehen im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.
2Förderungen nach Nr. 2.2 (Verbreitung) werden als Zuschuss im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.

5.2   Zuwendungsfähige Kosten und Ausgaben

1Zuwendungsfähig im Rahmen der Förderung nach Nr. 2.1 sind Kosten, die mit der Entwicklung, Produktion und Realisierung des Projektes zusammenhängen.
2Die Kosten für die Entwicklung geförderter Prototypen können bei einer späteren Produktionsförderung nicht mehr in der Budgetkalkulation geltend gemacht werden.
3Im Rahmen der Förderung nach Nr. 2.2 sind die Ausgaben zuwendungsfähig, die mit der Präsentation von XR-Projekten zusammenhängen.

5.3   Höhe der Zuwendung

5.3.1  

1Die Fördersumme für die Phase vom Konzept bis zum Prototyp nach Nr. 2.1 kann bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Entwicklungskosten, höchstens jedoch 30 000 € je Vorhaben betragen.
2Die Fördersumme für die Produktion nach Nr. 2.1 kann bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Kosten, höchstens jedoch 100 000 € je Vorhaben betragen.
3Der Antragsteller hat einen Eigenanteil von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Projektkosten zu erbringen. 4Nicht auf den Eigenanteil angerechnet werden weitere Fördermittel.

5.3.2  

1Für Förderungen nach Nr. 2.2 können bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden. 2Die Förderung beträgt in der Regel höchstens 5 000 € je Vorhaben.