Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2023

2.  

Es werden folgende Regelungen zur Durchführung und zu den Leistungserhebungen in den Fächern des Zusatzangebots „Vokalensemble“ und „Instrumentalensemble“ in der Qualifikationsphase der Oberstufe des neunjährigen Gymnasiums getroffen:

2.1   Durchführung

2.1.1  

1Vokalensemble und Instrumentalensemble können von den Schülerinnen und Schülern als jeweils zweistündige Fächer des Zusatzangebots im Profilbereich belegt werden. 2Diese sind jeweils durch eine Basisstunde und eine fachpraktische Unterrichtsstunde gekennzeichnet.

2.1.2  

Die Basisstunde des Kurses Vokalensemble darf nicht mit der Basisstunde des Kurses Instrumentalensemble zusammengelegt werden.

2.1.3  

Hinsichtlich der Basisstunde ist eine wöchentliche Durchführung ebenso denkbar wie eine Zusammenfassung mehrerer Unterrichtsstunden zu einem größeren Block, wenn sichergestellt ist, dass insgesamt der Unterricht im Umfang einer Wochenstunde auch tatsächlich erteilt wird.

2.1.4  

1Die Teilnehmenden des Kurses Vokalensemble können jeweils ggf. an verschiedenen Chören bzw. Gesangsensembles der Schule teilnehmen. 2Ebenso können die Teilnehmenden des Kurses Instrumentalensemble jeweils ggf. an verschiedenen Instrumentalensembles der Schule teilnehmen. 3Die Mindestgröße für ein Ensemble besteht in beiden Fällen aus drei Teilnehmenden.

2.1.5  

1Der fachpraktische Unterricht eines Kurses kann auch durch die Teilnahme an einem ggf. zweistündigen Musikensemble erfolgen. 2Dabei muss mindestens sichergestellt sein, dass die Schülerinnen und Schüler insgesamt einen Stundenumfang von einer Wochenstunde besuchen. 3Es empfiehlt sich aber, dass die Schülerinnen und Schüler am ggf. zweistündigen Musikensemble in der Regel freiwillig auch an der jeweils zweiten Stunde teilnehmen.

2.1.6  

Für die Fächer Vokalensemble und Instrumentalensemble gilt jeweils ein Lehrplan, der in seiner jeweils gültigen Fassung auf der Website des ISB verfügbar ist.

2.1.7  

1Zulassungsbedingungen sind
in Vokalensemble „eine gesunde Stimme sowie sängerische Erfahrung“ (vgl. Fachprofil Musik Gymnasium) bzw.
in Instrumentalensemble „der Nachweis angemessener Fertigkeiten im Spiel eines Musikinstruments, das im jeweiligen Ensemble Verwendung findet“ (vgl. Fachprofil Musik Gymnasium).
2Über die Zulassung entscheidet die jeweilige Kursleitung.

2.2   Leistungserhebungen

2.2.1  

Große Leistungsnachweise:
Die GSO legt in § 22 Abs. 3 Nr. 3d für die Kurshalbjahre 12/1, 12/2 und 13/1 fest, dass in „den Fächern […] Vokalensemble [und] Instrumentalensemble […] an die Stelle der Schulaufgabe eine praktische Prüfung [tritt], die ein Prüfungsgespräch einschließt.“

2.2.2  

Für die Durchführung der praktischen Prüfung wird Folgendes festgelegt:
Vokalensemble:
Vorsingen von zwei Chorstimmen aus den im Lauf des Ausbildungsabschnitts erarbeiteten Werken
Vom-Blatt-Singen einer leichteren tonalen Melodie
Prüfungsgespräch: Fragen zu den erarbeiteten Werken sowie zu behandelten Inhalten der Lernbereiche des LehrplanPLUS Vokalensemble im Umfang von mindestens fünf Minuten.
Instrumentalensemble:
Vorspiel von zwei Instrumentalstimmen aus den im Lauf des Ausbildungsabschnitts erarbeiteten Werken
Vom-Blatt-Spiel einer leichteren Instrumentalstimme
Prüfungsgespräch: Fragen zu den erarbeiteten Werken sowie zu behandelten Inhalten der Lernbereiche des LehrplanPLUS Instrumentalensemble im Umfang von mindestens fünf Minuten.

2.2.3  

Bewertung:
Vokalensemble:
1Die Bewertung der Einzelleistungen von Chorstimme I, Chorstimme II, Vom-Blatt-Singen und Prüfungsgespräch werden im Verhältnis 2:2:1:2 gewichtet. 2Der sich ergebende Punktwert wird ggf. gerundet. 3Über das Vorsingen ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der die vorgesungenen Stücke und die gestellten Fragen sowie eine Charakterisierung der jeweiligen Prüfungsleistung hervorgehen.
Instrumentalensemble:
1Die Bewertung der Einzelleistungen von Instrumentalstimme I, Instrumentalstimme II, Vom-Blatt-Spiel und Prüfungsgespräch werden im Verhältnis 2:2:1:2 gewichtet. 2Der sich ergebende Punktwert wird ggf. gerundet. 3Über das Vorspiel ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der die vorgespielten Stücke und die gestellten Fragen sowie eine Charakterisierung der jeweiligen Prüfungsleistung hervorgehen.

2.2.4  

1Die kleinen Leistungsnachweise richten sich nach den Regelungen der §§ 21 und 23 GSO, wobei ein Schwerpunkt auf den praktischen Leistungen liegt.
2In den Kurshalbjahren 12/1, 12/2 und 13/1 werden jeweils mindestens zwei kleine Leistungsnachweise, darunter wenigstens ein mündlicher gefordert (§ 21 Abs. 3 Satz 1 GSO), im Kurshalbjahr 13/2 mindestens zwei kleine Leistungsnachweise, darunter wenigstens ein schriftlicher und ein mündlicher (§ 21 Abs. 3 Satz 2 GSO). 3Im Kurshalbjahr 13/2 können praktische Leistungsnachweise schriftliche Leistungsnachweise ersetzen.

2.2.5  

Die jeweilige Halbjahresleistung ergibt sich in den Kursjahren 12/1, 12/2 und 13/1 als Durchschnittswert aus der Punktzahl der praktischen Prüfung sowie aus dem Durchschnitt der Punktzahlen der kleinen Leistungsnachweise (§ 29 Abs. 2 Satz 2 GSO), im Kurshalbjahr 13/2 aus dem Durchschnitt der kleinen Leistungsnachweise (§ 29 Abs. 2 Satz 3 GSO).

2.2.6  

Die Bewertung der großen und kleinen Leistungsnachweise erfolgt durch die jeweilige Leitung des Kurses Vokalensemble bzw. Instrumentalensemble.