Inhalt

Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

8. Prüfungsrecht des Obersten Rechnungshofs

Der Oberste Rechnungshof hat nach Art. 91 BayHO ein umfassendes Prüfungsrecht bei allen beteiligten staatlichen Stellen und bei allen Zuwendungsempfängern.