Inhalt

Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

1. Zweck der Zuwendung

1Den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe obliegt die Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (§ 79 SGB VIII). 2Aufgabe der obersten Landesjugendbehörde ist, die Weiterentwicklung der Jugendhilfe anzuregen und zu fördern (§ 82 Abs. 1 SGB VIII). 3Zur Weiterentwicklung des präventiven Kinderschutzes durch Frühe Hilfen unterstützt der Freistaat Bayern Kommunen bei der Etablierung sozialer Frühwarn- und Fördersysteme. 4Gefördert werden Koordinierende Kinderschutzstellen (KoKi – Netzwerk frühe Kindheit). 5Ziel der Förderung ist es, belastete Eltern mit Säuglingen und Kleinkindern frühzeitig zu erreichen und sie passgenau zu unterstützen, um so Überforderungssituationen zu vermeiden, die zu Misshandlung und Vernachlässigung von Kindern führen können. 6Hierzu knüpft die Koordinierende Kinderschutzstelle ein interdisziplinäres Netzwerk zwischen allen Berufsgruppen, die sich wesentlich mit Säuglingen und Kleinkindern befassen. 7Überforderung der Eltern und andere Risikofaktoren für die kindliche Entwicklung sowie für das Kindeswohl sollen frühzeitig erkannt werden, damit ihnen durch zuverlässige und institutionsübergreifende Unterstützung begegnet werden kann. 8Die Phase der frühen Kindheit ist entscheidend für die weitere Entwicklung eines Kindes, insbesondere was Stresstoleranz, Bindungs- und Bildungsfähigkeit anbelangt. 9Neben der Vermeidung von Kindeswohlgefährdungen werden durch die Förderung elterlicher Beziehungs- und Erziehungskompetenzen positive Entwicklungschancen für Kinder geschaffen. 10Dies ist ein elementarer Beitrag zur Schaffung von Chancen- und Bildungsgerechtigkeit.