Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

5.   Art und Umfang der Zuwendung

5.1   Art der Zuwendung

Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung gewährt.

5.2   Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähige Ausgaben sind die Ausgaben zur Anschaffung eines AED einschließlich der nach der Medizinprodukte-Betreiberverordnung erforderlichen Geräteeinweisung, nicht aber Ausgaben zur Anschaffung von Zubehör oder Ausgaben zur Aufstellung, zur Inbetriebnahme oder zum Betrieb.

5.3   Höhe der Förderung

1Die Höhe der Zuwendung je AED beträgt bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. 2Als zuwendungsfähige Ausgaben sind höchstens 1 800 Euro je AED ansatzfähig. 3Für das Gebiet einer Kreisverwaltungsbehörde können Zuwendungen nach dieser Richtlinie bis zu einem Gesamtvolumen von 12 200 Euro verausgabt werden.

5.4   Mehrfachförderung

Andere öffentliche Mittel, die für eine nach dieser Richtlinie zuwendungsfähige Anschaffung in Anspruch genommen werden, werden in voller Höhe auf die Höhe der Zuwendung nach dieser Richtlinie angerechnet.