LArbG München: Mitbestimmung Betriebsrat – Versetzung
Urteil vom 24.02.2021 – 5 Sa 774/20
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2.2 Ein abweichendes Verfahren der Mitbestimmung wurde auch nicht in Ziff. 3 des Interessenausgleichs vereinbart. Abgesehen davon, dass der Gesamtbetriebsrat nicht befugt wäre, Regelungen zu Lasten der örtlichen Betriebsräte zu treffen und dass die gesetzlichen Regelungen der zwingenden Mitbestimmung gem. § 99 BetrVG nicht betriebsvereinbarungsoffen ausgestaltet sind und Mindestanforderungen für eine wirksame Interessenvertretung enthalten (Richardi-Thüsing, § 99 BetrVG, Rn 8f; Richardi-Richardi, Einleitung Rn 137 ff; HSGW-Hess, Vorb. § 1 Rn. 64; DKKWDäubler Einleitung Rn. 85 f., jeweils m.w.N.), liegt schon dem Wortlaut nach keine Abweichung von der gesetzlich vorgesehenen Mitbestimmung vor....