Inhalt

VG Ansbach, Beschluss v. 25.09.2023 – AN 8 P 22.02641
Titel:

Mitbestimmung bei Arbeitszeitregelung

Normenkette:
BayPVG Art. 75 Abs. 4 S. 1 Nr. 1
Leitsätze:
1. Wirkt sich eine Arbeitszeitregelung auf die nach außen gerichtete Aufgabenerfüllung der Dienststelle aus, so betrifft sie den Bereich der organisatorischen Angelegenheiten, bei dem aus verfassungsrechtlichen Gründen eine uneingeschränkte Mitbestimmung nicht zulässig ist. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
2. Tagespläne, in denen es um die Festlegung individueller Arbeitszeiten für bestimmte Personen geht, nicht um die generelle Festlegung für Beschäftigte in bestimmten Arbeitsbereichen, berühren nicht die kollektiven Interessen bestimmter Personenkreise; sie unterliegen nicht der Mitbestimmung. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Arbeitszeitregelung, Monats-, Wochen- und Tagesdienstpläne eines Theaters, Arbeitszeit, Mitbestimmung, Personalrat, Theater, Dienstplan, organisatorische Angelegenheit, individuelle Arbeitzeit, kollektive Interessen
Fundstelle:
BeckRS 2023, 31756

Tenor

I. Die Anträge werden abgelehnt.
II. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe

I.
1
Die Verfahrensbeteiligten streiten über das Mitbestimmungsrecht des örtlichen Personalrats nach 75 Abs. 4 Nr. 1 BayPVG. Der Antragsteller ist der im Eigenbetrieb der Stadt, einem Theater, bestehende örtliche Personalrat, der Beteiligte ist dessen Dienststellenleiter.
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Der Antragsteller begehrt im vorliegenden Beschlussverfahren die Feststellung seines Mitbestimmungsrechts hinsichtlich der Arbeitszeitregelungen für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages Normalvertrag Bühne (NV Bühne) fallen, sowie für die Mitarbeitenden, die unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, deren Arbeitszeit durch Dienstpläne geregelt wird.
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Er macht geltend, für die künstlerischen und technischen Mitarbeiter des Theaters werde die Arbeitszeit durch Dienstpläne festgelegt. Dazu würde zunächst ein Monatsdienstplan erstellt werden, der dann durch einen Wochendienstplan und dann nochmals durch einen Tagesdienstplan spezifiziert werde. Die Monatsdienstpläne würden in der Regel zu Beginn des Vormonats erstellt und zeitgleich dem Personalrat und den Beschäftigten durch Zuleitung mit E-Mail bzw. durch Aushang bekannt gemacht. Entsprechendes gelte für die Wochen- und Tagesdienstpläne, die stets veröffentlicht würden, bevor der Personalrat diese abschließend geprüft und mitbestimmt habe. Die Theaterleitung vertrete den Standpunkt, dass die Dienstpläne für den Technikbereich dem Personalrat zur Genehmigung vorgelegt würden, ebenso die Tagespläne. Bei den geforderten Wochenplänen sei ein Mitbestimmungsrecht nicht gegeben, da es sich im Prinzip nur um eine unverbindliche Vorplanung handle. Letzteres überzeuge nicht, da er die Pläne schließlich ausgehängt würden und für die Mitarbeiter eine verbindliche Planung ihrer Arbeitszeit darstellten. Auch im Übrigen könne sich der Antragsteller nicht mit den Unterlagen auseinandersetzen, bevor diese veröffentlicht würden.
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Entgegen der Rechtsauffassung des Beteiligten enthalte § 6 NV Bühne gerade keine Regelungen zum Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen, weil sich hieraus für die Beschäftigten nicht ergebe, an welchen Wochentagen sie zu arbeiten hätten und wann an diesen Wochentagen die Arbeitszeit beginne und ende. Gleiches gelte für die Pausen. Eine abschließende Regelung finde sich im gesamten Tarifvertrag nicht. Hinsichtlich der Möglichkeit der kurzfristigen Änderung des Dienstplanes sei Art. 75 Abs. 4 Satz 2 BayPVG maßgeblich. Es werde insoweit auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 8.2.2010 – 17 P 09.144) verwiesen. Insofern müssten die Beteiligten Regelungen finden, die auch in Eil- oder Notfällen das Mitbestimmungsrecht des Personalrates gewährleisten könnten. Derzeit werde das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nicht gewahrt, weil ihm die jeweiligen Dienstpläne lediglich zur Kenntnisnahme zugeleitet würden und die Einteilungen, unabhängig welches Personal sie beträfen, bereits feststünden. Der Antragsteller habe keine Möglichkeit, auf die bereits getroffene Entscheidung Einfluss zu nehmen, dementsprechend werde ihm der fertige Dienstplan auch lediglich zur Kenntnisnahme zugeleitet. Da die Monats- und Wochenpläne maßgebliche Grundlage für die Erstellung der Tagespläne seien, bestehe auch hier ein vollständiges Mitbestimmungsrecht des Antragstellers. Die Beschäftigten des Theaters orientierten sich hieran und gestalteten dementsprechend ihre Freizeit. Auch wenn diese Pläne noch nicht verbindlich seien, wäre es umso besser, den Antragsteller auch bei den Grobplanungen zu beteiligen, zumal der Beteiligte die Auffassung vertrete, dass wegen der Kurzfristigkeit vieler Entscheidungen eine Personalratsbeteiligung überhaupt nicht möglich sei. Im Ergebnis bleibe nach der hier gehandhabten Praxis vom Mitbestimmungsrecht des Personalrats nichts übrig.
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Im Übrigen berufe sich der Beteiligte vergeblich auf den Tendenzschutz, weil eine solcher, im Gegensatz zum Betriebsverfassungsgesetz (§ 118 BetrVG), im BayPVG nicht vorgesehen sei. Art. 78 BayPVG belege, dass der bayerische Landesgesetzgeber die Thematik des Tendenzschutzes ins Auge gefasst, aber gänzlich anders geregelt habe, da Art. 75 Abs. 4 BayPVG ausdrücklich nicht erfasst sei. Im Übrigen gebe auch § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG dem Betriebsrat in Tendenzbetrieben ein volles Mitbestimmungsrecht bei sozialen Angelegenheiten.
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Der Antragsteller beantragt,
festzustellen, dass die Monats-, Wochen- und Tagesdienstpläne für die Beschäftigten des Theaters der Stadt für das künstlerische und technische Personal der Mitbestimmung des Personalrats unterliegen
und
den Beteiligten zu verpflichten, die Entwürfe der Dienstpläne dem Antragsteller so rechtzeitig vorzulegen, dass dieser innerhalb der Frist zu Art. 70 Abs. 2 BayPVG Stellung nehmen kann.
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Der Beteiligte beantragt,
die Zurückweisung der Anträge.
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Nach § 6 Abs. 1 NV Bühne sei der tägliche Proben- und Aufführungsplan verbindlich. Die Monats-, Wochen- und Tagespläne würden von der zuständigen Chefdisponentin im Anschluss an die turnusmäßig wöchentlich stattfindenden Dispositionssitzungen erstellt bzw. angepasst und in einem Ordner abgelegt werden, der auch für den Antragsteller zugänglich sei. Die (einzig verbindlichen) Tagespläne würden am entsprechenden Vortag bis 14:00 Uhr bekannt gegeben werden. Das Theater müsse die Arbeitspläne häufig kurzfristig abändern. Ursächlich hierfür sei u.a. ein hoher Krankenstand, insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie. Das Theater versuche, Vorstellungen zu ersetzen, damit es überhaupt in der Lage sei, den Zuschauern eine Veranstaltung zu bieten. Zudem werde aktuell und seit geraumer Zeit aufgrund einer Umbau- und Sanierungsphase auch nur eine Interimsspielstätte von allen Sparten bespielt, was im Falle kurzfristiger Absagen auch umbauorganisatorische Abläufe erschwere, da dann unter Umständen für den Umbau der Bühne mehr oder anderes technisches Personal benötigt werde. Zudem müsste das Theater im künstlerischen Produktionsprozess durchgehend auf Unabwendbarkeit reagieren und die Planungen abändern. Dies sei dem künstlerischen Schaffen immanent. Kreative Prozesse machten Umplanungen und Anpassungen im Bereich der Arbeitszeiten erforderlich. Die Künstler benötigten die kreativen Freiräume, damit sich der Schaffensprozess bereits im Vorfeld entwickeln könne. Zudem müsse künstlerischer Freiheit auch insoweit Raum eröffnet sein, um neue Ideen umzusetzen, die sich erst im Verlauf des Probenprozesses ergeben würden. Daher sei eine konkrete und verbindliche Planung mit relevantem zeitlichen Vorlauf kaum umsetzbar, ohne die Kunst im Entstehen unnötig einzuschränken. Gerade im Vorfeld einer Premierenvorbereitung müsse das Theater den künstlerischen Schaffensprozess ermöglichen.
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Der Antrag zu 1 sei mit Blick auf das technische Personal nach dem TVöD unzulässig, da es am Feststellungsinteresse fehle. Das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers zu den Dienstplänen für den technischen Bereich im Schichtbetrieb TVöD sei unstreitig. Die Dienstpläne würden dem Antragsteller übermittelt werden. Zudem liefen aktuell Verhandlungen zum Abschluss einer die Dienstvereinbarung Arbeitszeit der Stadt ergänzenden Dienstvereinbarung, die die theaterspezifischen Bedürfnisse regeln solle. Aufgrund der dargestellten Umstände, die sich naturgemäß auch auf das technische Personal auswirken würden, sei eine Vorlage der Dienstpläne nach Maßgabe der Fristenregelungen des Art. 70 Abs. 2 BayPVG nicht möglich. Daher sei der Antrag hinsichtlich des technischen Personals auch unbegründet, soweit der Antragsteller die Zuleitung der Dienstpläne nach Maßgabe der Fristenregelung des Art. 70 Abs. 2 BayPVG verlange, weil diese Fristen aufgrund der besonderen Umstände des Theaterbetriebs nicht einzuhalten seien. Die Pläne würden nach der dienstlichen Dispositionssitzung am Mittwoch/Donnerstag erstellt und anschließend dem Antragsteller zur Zustimmung vorgelegt werden. Sofern dieser nicht reagiere, würden diese am folgenden Montag mit dem Dienst für die Folgewoche den TVöD-Beschäftigten bekannt gegeben werden. Der jeweilige Schichtdienstplan für den technischen Bereich orientiere sich am Proben- und Vorstellungsbetrieb und der Planung für den künstlerischen Bereich. Daher würden auch keine Pausen ausgewiesen werden, sondern diese nach Bedarf und Möglichkeit genommen werden. Hierfür erfolge ein pauschaler Abzug.
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Der Antrag zu 1 sei auch unzulässig, soweit der Antrag die Feststellung begehre, dass die Tagespläne des künstlerischen Personals der Mitbestimmung unterliegen würden. Da das Theater den Antragsteller beteilige und die Dienstpläne vorlege, fehle es am erforderlichen Feststellungsinteresse. Wie der Antragsteller selbst vortrage, würden ihm die Dienstpläne zur Genehmigung zugeleitet werden. Das Theater habe ein insoweit bestehendes Mitbestimmungsrecht des Antragstellers auch nicht negiert oder bestritten. Im Übrigen sei er auch unbegründet, weil ein Mitbestimmungsrecht nur bestehe, soweit nicht Ausnahmen für Mitglieder von Theatern und Orchestern normiert seien oder solche aus Gründen des Tendenzschutzes eingeräumt werden müssten. Dies sei vorliegend der Fall, da das Mitbestimmungsrecht anderenfalls in unzulässiger Weise auf die Vorstellungszeiten des Theaters und damit auf die von der Organisation der dem staatlichen Theater gesetzten Aufgabe Einfluss nehmen würde. Auch die Länge der Ausführung liege fest und damit unter Berücksichtigung der Applausordnung des Theaters auch die Beendigung der Arbeitszeit. Hier ergebe sich kein Raum für Mitbestimmungsrechte, zumal für den Beginn der Arbeitszeit in § 6 Abs. 5 NV Bühne eine entsprechende tarifliche Regelung bestehe. Der Antragsteller könne lediglich bei der verbindlichen Festlegung der Probezeiten mitbestimmen, soweit gesetzliche und insbesondere tarifvertragliche Regelungen, (vergleiche hier § 64, § 72, § 85, §§ 56, 65, 73, 86, §§ 57, 66, 74,87 sowie § 55 Abs. 2, § 72 Abs. 10, § 85 Abs. 9 NV Bühne) nicht bestünden. Im Übrigen unterlägen nur solche Maßnahmen der Mitbestimmung des Antragstellers, die unmittelbar verbindlich die tägliche Arbeitszeit regeln würden. Dies beinhalte lediglich Maßnahmen, die eine generelle und unmittelbar verbindliche Verteilung der abzuleisten Arbeitszeit auf die Arbeitstage der Woche oder deren Einteilung an den einzelnen Wochentagen vornehmen würden. Ein allgemeines und umfassendes Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei Dienstplänen bestehe nicht. Insofern würden ausschließlich die Tagespläne die Arbeitszeit der künstlerischen Mitarbeiter verbindlich regeln (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 NV Bühne). Zudem ergebe sich auch aus den vom Antragsteller vorgelegten Monats- und Wochenplänen, dass es sich insoweit um eine lediglich unverbindliche Grob- bzw. Vorplanung handle. Die Tagespläne müsse das Theater dem Antragsteller nicht zur Zustimmung vorlegen, da aufgrund deren kurzfristigen Festsetzungen, die ihrerseits den besonderen Umständen des Theaterbetriebs und darüber hinaus den aktuellen Erfordernissen geschuldet seien, ein Zustimmungserfordernis des Antragstellers eine Planung und Festlegung der Tagespläne und damit des gesamten Theaterbetriebs schlechterdings unmöglich machen würde. Eine fristgerechte Zuleitung der Tagespläne unter Berücksichtigung der Fristenregelungen des Art. 70 Abs. 2 BayPVG sei physisch-real unmöglich. Hinsichtlich der Monats- und Wochenplänen bestehe kein Mitbestimmungsrecht, da diese Pläne die Arbeitszeit der Mitarbeiter nicht verbindlich festlegen würden.
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Die Bestimmungen des BayPVG begründeten keine geeigneten tragbaren Rechtsansprüche, mit denen der Antragsteller die Antragsgegnerin verpflichten könnte, Dienstpläne vorzulegen. Unter einen Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 4 BayPVG würden nur Dienstpläne fallen, die generelle Regelungen enthielten. Die Mitbestimmung setze das Vorliegen eines kollektiven Tatbestands voraus und umfasse nicht beschäftigtenbezogene Maßnahmen. Sie diene nicht der Wahrung von Einzelinteressen. Es treffe auch nicht zu, dass dem Personalrat die fertigen Pläne lediglich zur Kenntnisnahme zugeleitet würden, vielmehr habe dieser die Möglichkeit, Einfluss zu nehmen.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
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Die vom Antragsteller gestellten Feststellungsanträge sind zulässig, aber unbegründet und waren daher abzulehnen.
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1. Der Antrag festzustellen, dass die Monats-, Wochen- und Tagesdienstpläne für die Beschäftigten des Theaters der Stadt für das künstlerische und technische Personal der Mitbestimmung des Personalrats unterliegen, ist zulässig, aber unbegründet.
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1.1 Aus Sicht des Gerichts kann nicht festgestellt werden, dass dieser Antrag teilweise unzulässig ist.
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Zwar macht der Beteiligte geltend, dass ein Feststellungsinteresse des Antragstellers insoweit nicht besteht, soweit er die Dienstpläne für den technischen Bereich TVöD betreffe, weil insoweit zwischen den Verfahrensbeteiligten das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers unstreitig sei und darüber hinaus die Dienstpläne des technischen Personals TVöD ebenso wie die Tagespläne des künstlerischen Personals dem Antragsteller vorgelegt würden. Dies wird vom Beteiligten aber nachvollziehbar bestritten, weil nach seinem Vorbringen diese Vorlagen per E-Mail bzw. in Form der Einstellung in einen dem Personalrat zugänglichen Ordner mit der gleichzeitigen Bekanntmachung dieser Pläne an die Beschäftigten erfolgt, was aus den in der öffentlichen Anhörung geschilderten Verfahrensläufe nicht widerlegt werden konnte. Soweit dies zutreffen sollte, liegt insoweit aus Sicht des Gerichts jedenfalls kein den Vorgaben des Art. 70 Abs. 2 Satz 1 BayPVG entsprechender Antrag des Dienststellenleiters auf Zustimmung vor. Zwar wäre es übertriebener Formalismus, wenn man hier stets auf einen wortwörtlichen Antrag auf Zustimmung bestehen würde. Der Antrag kann sich vielmehr auch aus den gesamten Umständen ergeben; dies muss allerdings unzweifelhaft sein (Ballerstedt/Schleicher/Faber/Hebeler, BayPVG, Stand Mai 2023, Art. 70 Rn. 24 m.w.N.). Der Beteiligte wendet insofern zwar einen, wegen des Vorlaufs könnte der Antragsteller immer noch Einfluss auf die Pläne nehmen. Dies bestreitet der Antragsteller jedoch mit der Begründung, dass der Umstand, dass diese mit der Vorlage beim Personalrat gleichzeitig bereits der Belegschaft bekannt gegeben werden, gegen die Annahme des Vorliegens eines Zustimmungsantrags spricht. In der Zusammenschau dieses Vorbringens mit dem Umstand, dass die Übersendung der Pläne an den Personalrat nicht durch den Dienststellenleiter, sondern durch einzelne Abteilungsleiter erfolgt, sind die Anforderungen an das Vorliegen der Zulässigkeit des Antrags auch im Hinblick auf das hierfür notwendige Feststellungsinteresse gegeben.
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1.2 Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil die Monats-, Wochen- und Tagesdienstpläne für die Beschäftigten des Theaters der Stadt für das künstlerische und technische Personal nicht der Mitbestimmung des Personalrats unterliegen.
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Der Antragsteller kann sich insoweit nicht auf das Mitbestimmungsrecht des Art. 75 Abs. 4 Abs. 1 Nr. 1 BayPVG berufen. Danach hat der Personalrat mitzubestimmen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Schutzzweck dieses Mitbestimmungstatbestands als Mittel des kollektiven Schutzes ist es zum einen, die berechtigten Belange der Beschäftigten bezüglich der Abgrenzung des Arbeitund des Freizeitbereichs, weil durch Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit gleichzeitig die Freizeit des Beschäftigten zeitlich fixiert wird. Zum anderen wird hierdurch die Aufgabe des Personalrats begründet, darauf zu achten, dass die arbeitszeitrechtlichen Vorschriften insbesondere für die Beschäftigung von Frauen und Jugendlichen bei der Festlegung der Arbeitszeit berücksichtigt werden (BayVGH, B.v. 8.2.2010 – 14 P 09.144 – juris Rn. 49 m.w.N.). Gegenstand der Mitbestimmung sind Maßnahmen, die unmittelbar verbindlich die tägliche Arbeitszeit regeln. Der Mitbestimmung unterfällt damit jede Maßnahme, die eine generelle und unmittelbar verbindliche Verteilung der abzuleisten Arbeitszeit auf die Arbeitstage der Woche oder deren Einteilung an den einzelnen Wochentagen vornimmt, soweit sie auf den innerdienstlichen Bereich beschränkt ist, keine Einschränkung durch Art. 75 Abs. 4 Satz 2 BayPVG unterliegt und auch nicht gegen höherrangiges Recht verstößt (BayVGH, B.v. 8.2.2010 a.a.O. juris Rn. 50 m.w.N.).
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Diese Voraussetzungen erfüllen die vom Antrag erfassten Monats-, Wochen- und Tagesdienstpläne für die Beschäftigten des Theaters der Stadt für das künstlerische und technische Personal nicht.
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1.2.1 Hinsichtlich der Monats- und Wochenpläne, auf die sich der Antrag erstreckt, ergibt sich dies schon daraus, dass es sich hierbei um keine verbindlichen Festlegungen handelt (vgl. bzgl. der Wochenpläne auch § 6 Abs. 1 Satz 2 NV Bühne). Das wird aus den vorgelegten Aushängen eindeutig ersichtlich, weil in der Monatsdisposition ausdrücklich vermerkt ist, dass insoweit Änderungen vorbehalten sind und sukzessive durch die aktualisierte Wochendisposition ersetzt werden, sowie bei der Wochendisposition ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass Änderungen vorbehalten sind und der Tagesplan zu beachten ist.
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Ungeachtet dessen ist bei diesen Monats- und Wochenplänen weiter zu berücksichtigen, dass diesen zwar zum einen entnommen werden kann, wann Vorstellungszeiten geplant sind. Gerade insoweit ist jedoch zu beachten, dass im Hinblick hierauf die Organisationsgewalt der Verwaltung und die unmittelbare Außenwirkung nach außen tangiert sind (Ballerstedt/Schleicher/Faber/Hebeler, BayPVG, Art. 75 Rn. 365c m.w.N.). In der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Mitbestimmung nach Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG nur auf innerdienstlichen Maßnahmen erstreckt und nur so weit gehen darf, als die spezifischen in dem Beschäftigungsverhältnis angelegten Interessen der Angehörigen der Dienststelle dies rechtfertigen. Angelegenheiten, die die Wahrnehmung der Aufgaben der Dienststelle nach außen betreffen, fallen nicht unter die Mitbestimmungspflicht. Wirkt sich eine Arbeitszeitregelung auf die nach außen gerichtete Aufgabenerfüllung der Dienststelle aus, betrifft sie den Bereich der organisatorischen Angelegenheiten bei dem aus verfassungsrechtlichen Gründen eine uneingeschränkte Mitbestimmung nicht zulässig ist (BayVGH, B.v. 8.2.2010 a.a.O. juris Rn. 58 m.w.N.).
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Etwas anderes gilt hinsichtlich der sich aus den Monats- und Wochenplänen ergebenden Probezeiten. Hier ist aber zum einen zu berücksichtigen, dass es schon fraglich ist, ob bei den als Darsteller, Musiker und Tänzer auftretenden Künstlerinnen und Künstlern eine generelle Arbeitszeitregelung getroffen werden kann, weil die Zeiten des Textlernens bzw. Einübens für diese teilweise frei disponibel sind, so dass eine abschließende und umfassende Regelung der Arbeitszeit nicht möglich ist, sondern sich diese Zeiten der generalisierenden Regelung zur Festlegung der Arbeitszeit entziehen (vgl. insoweit BVerwG, B.v. 23.12.1982 – 6 P 36.79 – juris Rn. 23 ff. m.w.N.). Darüber hinaus gibt es im NV-Bühne für bestimmte Berufsgruppen auch (wenngleich meist nicht abschließend geregelte) Sonderregelungen, auf die auch der Beteiligte Bezug nimmt (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 8.2.2010, B.v.8.2.2010 – 17 P 09.144 – juris Rn. 36 ff.).
23
Das Gericht verkennt dabei nicht, dass ein genereller Ausschluss von Mitbestimmungsrechten nicht damit begründet werden kann, dass der Personalrat in Einzelfällen dieses unzulässig auf Bereiche erstrecken könnte, die seiner Mitbestimmung nach den Willen des Gesetzgebers oder der Tarifparteien entzogen sind (BayVGH, a.a.O. juris Rn. 59, 62). Zum einen geht es vorliegend jedoch, wie noch auszuführen sein wird, nicht um den generellen Ausschluss von Mitbestimmungsrechten des Personalrats an der Festlegung der Arbeitszeiten, sondern lediglich um die Frage, ob dem Personalrat hinsichtlich der von ihm aufgeführten Pläne ein Mitbestimmungsrecht zusteht. Dessen ungeachtet sind aber auch die in den Monats- und Wochenplänen festgelegten und nach obigen Ausführungen mitbestimmungsrechtlich allein maßgeblichen Proben- und Pausenzeiten nicht nur unverbindlich, wie oben ausgeführt, sondern darüber offen ausgestaltet. So weisen sie ausschließlich den Anfangszeitpunkt, aber keinen Endzeitpunkt aus. Daher handelt es sich damit auch nicht um eine generelle Festlegung von Arbeitszeiten, mit der diese abschließend und umfassend geregelt bzw. geändert werden.
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1.2.2 Nach diesen Grundsätzen unterliegen auch die Tagesdienstpläne, auf die sich der Feststellungsantrag des Antragstellers bezieht, nicht dem Mitbestimmungsrecht des Art. 75 Abs. 4 Abs. 1 Nr. 1 BayPVG.
25
Insoweit hat aus Sicht des Gerichts der Antragsteller nicht dargelegt, worin der kollektivrechtliche Inhalt dieser Pläne besteht. Wie oben ausgeführt, kann sich das hier im Raum stehende Mitbestimmungsrecht seinem Sinngehalt nach nur auf generelle Regelungen beziehen, die für die Beschäftigten einer Dienststelle insgesamt oder für eine Gruppe von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit verbindlich festlegen und dabei ihre Verteilung auf die Wochentage vornehmen (BVerwG, B.v. 23.12.1982 – 6 P 36.79 – juris Rn. 27; Ballerstedt/Schleicher/Faber/Hebeler, BayPVG, Art. 75 Rn. 366 m.w.N.). In den Tagesplänen geht es aber vielmehr um die Festlegung individueller Arbeitszeiten für bestimmte Personen, nicht um die generelle Festlegung für Beschäftigte in ganz bestimmten Arbeitsbereichen. Daher ist nicht ersichtlich, dass hierdurch die kollektiven Interessen bestimmter Personenkreise der betroffenen Beschäftigten berührt sind (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 8.2.2010, B.v.8.2.2010 – 17 P 09.144 – juris Rn. 55 m.w.N.).
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2. Der Antrag, den Beteiligten zu verpflichten, die Entwürfe der Dienstpläne dem Antragsteller so rechtzeitig vorzulegen, dass dieser innerhalb der Frist zu Art. 70 Abs. 2 BayPVG hierzu Stellung nehmen kann, ist ebenfalls unbegründet, da die genannten Pläne, wie sich aus vorstehenden Ausführungen ergibt, nicht der Mitbestimmungspflicht unterliegen, so dass dem Antragsteller auch kein Unterrichtungsanspruch nach Art. 70 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayPVG zusteht.
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Zudem liegt es auf der Hand, dass das verfolgte Ziel der Vorlage jedenfalls der Tages- und Wochenpläne zu einem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller noch innerhalb der Frist des Art. 70 Abs. 2 BayPVG Stellung nehmen kann, schon aufgrund der Natur dieser Pläne zeitlich nicht umgesetzt werden kann. Soweit sich der Antragsteller insoweit auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 8.2.2010, B.v.8.2.2010 – 17 P 09.144 – juris Rn. 65) beruft, verkennt er zum einen, dass die dortigen Ausführungen zu Art. 75 Abs. 4 Satz 2 BayPVG darauf fußen, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in diesem Beschluss ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG bejaht hat, was vorliegend aus vorgenannten Gründen nicht der Fall ist. Ungeachtet dessen wäre insoweit ohnehin zu berücksichtigen, dass sich die Annahmen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in der genannten Entscheidung auf andere Verhältnisse beziehen und es nach den geschilderten Abläufen des hier im Streit stehenden Theaters fraglich ist, ob eine entsprechende Bewertung veranlasst wäre. Dies kann jedoch mangels Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG hier dahinstehen. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass in dem Verfahren des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, auf das sich der Antragsteller bezieht, ein anderes Feststellungsziel verfolgt wurde als vorliegend. Denn mit der VGH-Entscheidung wurde lediglich bestätigt, dass dem Personalrat hinsichtlich des allgemein und verbindlich geregelten Beginns und Ende der Arbeitszeit in den Bereichen Werkstätten, Proben- und Vorstellungsbetrieb sowie künstlerischer Bereich ein Mitbestimmungsrecht gemäß Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG zusteht, während hier Dienstpläne, die die Voraussetzungen einer allgemeinen bzw. verbindlichen Regelung im Sinne des Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG nicht erfüllen, im Streit stehen. Dabei war eine Umdeutung des Antrags im Sinne des in der genannten obergerichtlichen Entscheidung verfolgten Antrags vorliegend nicht veranlasst, weil der Beteiligte ein solches Recht ausdrücklich anerkennt und daher insoweit ein Feststellungsinteresse nicht gegeben wäre. Im Hinblick hierauf stehen die Beteiligten nach ihren Aussagen in der öffentlichen Anhörung auch in Verhandlungen hinsichtlich einer Dienstvereinbarung. Das Gericht empfiehlt, diese Verhandlungen im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit voranzutreiben.
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3. Eine Kostenentscheidung kommt nicht in Betracht (Art. 81 Abs. 2 BayPVG; § 80 Abs. 1 ArbGG und § 2 Absatz 2 GKG).