AG München: Verfassungskonforme Auslegung, Abstammungsrecht, Eltern-Kind-Verhältnis, Ungleichbehandlung, Gesetzgebungsverfahren, Sukzessivadoption, Künstliche Befruchtung, Beschlüsse, Allgemeiner Gleichheitssatz, Verfahrensaussetzung, Verfassungsrechtliche Anforderungen, Mutter des Antragstellers, Gleichgeschlechtlicher Lebenspartner, Rechtliche Vaterschaft, OLG Celle, Eingetragene Lebenspartner, Bundesverfassungsgericht, Mutterschaft, Sorgeberechtigter Elternteil, Persönliche Anhörung
Beschluss vom 11.11.2021 – 542 F 6701/21
...Der Gesetzgeber ist aber nicht verpflichtet, allen Personen, die in sozial-familiärer Beziehung mit dem Kind leben, unabhängig von der Einordnung der Beziehung durch das einfache Recht als dessen Eltern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG anzusehen und anzuerkennen, er hat einen weiten Gestaltungsspielraum (BVerfG, Urteil vom 19.02.2013 – 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09, BVerfGE 133, 59 = NJW 2013, 847, Rn. 45–70 zur unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz, nicht aber Art. 2, 6 GG verwehrten Möglichkeit der Sukzessivadoption eingetragener Lebenspartner; BVerfG, Beschluss vom 26.3.2019 – 1 BvR 673/17, BVerfGE 151, 101 = NZFam 2019, 473, Rn. 49 ff. zur ebenfalls unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz, nicht aber Art. 2, 6 GG verwehrten Möglichkeit der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien). ...