SG Landshut: Verfahren zur Feststellung der Behinderung
Gerichtsbescheid vom 11.03.2019 – S 15 SB 479/17
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Das Vorliegen einer Behinderung und der Grad der Behinderung (GdB) wird auf Antrag des behinderten Menschen, nach 10er Graden abgestuft, festgestellt (vgl. § 152 Abs. 1 Satz 5 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX). Eine Behinderung liegt vor, wenn bei einem Menschen durch eine körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigung im Zusammenwirken mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren eine Einschränkung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gegeben ist und zwar für mehr als 6 Monate (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). ...