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VV-BayHO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.07.1973
[VV zu Art. 117 BayHO]
Art. 117
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.1
(2) 1Zugleich treten außer Kraft:
1.
die Reichshaushaltsordnung vom 31. Dezember 1922 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1930 und der dazu ergangenen Änderungs- und Ergänzungsgesetze (BayBSErgB S. 142),
2.
das Gesetz zur Erhaltung und Hebung der Kaufkraft vom 24. März 1934 (BayBSErgB S. 158),
3.
das Gesetz über die Haushaltsführung, Rechnungslegung und Rechnungsprüfung der Länder und über die Vierte Änderung der Reichshaushaltsordnung vom 17. Juni 1936 (BayBSErgB S. 154),
4.
die Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Haushaltsführung, Rechnungslegung und Rechnungsprüfung der Länder und über die Vierte Änderung der Reichshaushaltsordnung vom 17. Juni 1936 (BayBSErgB S. 154).
2Ferner treten diejenigen Vorschriften anderer Gesetze außer Kraft, die mit den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht vereinbar sind.
(3) Zugleich erhält Art. 7 Abs. 4 des Bayerischen Fachhochschulgesetzes vom 27. Oktober 1970 (GVBl S. 481) folgende Fassung:
„Die Haushaltsmittel nich Absatz 2 Buchstabe a und b sind je für sich gegenseitig deckungsfähig und auf die folgenden Jahre übertragbar.“
(4) Soweit in anderen Gesetzen auf die nach Absatz 2 aufgehobenen Bestimmungen Bezug genommen wird, treten an ihre Stelle die Vorschriften dieses Gesetzes.
Zu Art. 117:

1. Inkrafttreten

1.1

Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, treten diese Verwaltungsvorschriften am 1. Januar 1974 in Kraft.2

1.2

Die Verwaltungsvorschriften zu den Art. 70, 71 und 79 treten am 1. Januar 1975 in Kraft.

2. Anwendung von Vorschriften des bisherigen Haushaltsrechts

Soweit in weiter anzuwendenden Vorschriften auf nach Art. 117 Abs. 2 BayHO außer Kraft getretene Vorschriften Bezug genommen wird, treten an ihre Stelle die Vorschriften der Bayerischen Haushaltsordnung.

3. Andere oberste Staatsbehörden

Soweit in der Bayerischen Haushaltsordnung oder in diesen Verwaltungsvorschriften die Staatsministerien allgemein ausdrücklich erwähnt sind, gelten diese Regelungen auch für andere oberste Staatsbehörden.

1 [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 8. Dezember 1971 (GVBl. S. 433).
2 [Amtl. Anm.:] Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens von Änderungs- und Ergänzungsvorschriften zu den VV-BayHO ergibt sich aus den jeweiligen Änderungs- und Ergänzungsbekanntmachungen.