Inhalt
§ 4
Zentrale Anmeldung zum elektronischen Abrufverfahren des Landes
1Der Freistaat Bayern überträgt die Zuständigkeit für die Anmeldung und Zulassung zu dem elektronischen Abrufverfahren über das Registerportal auf das Land Nordrhein-Westfalen. 2Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.