Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2007
Fassung: 27.12.2006
§ 3
Bestimmung des elektronischen Bekanntmachungssystems
(1) Der Freistaat Bayern bestimmt das Registerportal als das länderübergreifende, zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem im Sinne von § 10 HGB7), über das die Bekanntmachung der Eintragungen erfolgt.
(2) Die Registerbekanntmachungen der Amtsgerichte werden zur Veröffentlichung an das Land Nordrhein Westfalen übermittelt.
(3) Die Veröffentlichung erfolgt unverzüglich nach dem Eingang der übermittelten Daten.

7) [Amtl. Anm.:] im Sinne von § 10 HGB gemäß dem Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)