Inhalt

Text gilt ab: 23.12.2020
Fassung: 19.05.2020
Artikel 1
Gegenstand des Staatsvertrags
1.
Gegenstand des Staatsvertrags ist die Planfeststellung für den Neubau der Mainbrücke Mainflingen einschließlich der erforderlichen Streckenanpassung.
2.
Regelungen über den Bauwerksentwurf, die Ausführungsplanung, den Grund erwerb, die Baudurchführung und die Kosten bleiben zwischen dem Land Hessen und dem Freistaat Bayern abzuschließenden Verwaltungsabkommen vorbehalten.