Inhalt
§ 3
Aufgaben des Kooperationspartners zu 1)
Der Kooperationspartner zu 1)
- 1.
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deckt seinen Bedarf an Dienst- und ggf. Sonderbekleidung beim Kooperationspartner zu 2) zu dessen kalkulierten Preisen,
- 2.
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ist – soweit im Einzelfall rechtlich zulässig – berechtigt, auf Grundlage gesonderter Vereinbarungen auch andere Dienst- und Sonderbekleidungsbedarfe über den Kooperationspartner zu 2) zu decken,
- 3.
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unterstützt den Kooperationspartner zu 2) bei der Entwicklung funktioneller Dienst- und ggf. Sonderbekleidung,
- 4.
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unterstützt den Kooperationspartner zu 2) bei der fortlaufenden Verbesserung der Qualität und Funktionalität bestehender, weiterentwickelter und neuer Artikel aus dem Bereich der Dienst- und ggf. Sonderbekleidung. Hierzu gehören z.B. Anregungen und Vorschläge, Trageversuche oder die Mitteilung von gemachten Erfahrungen oder Qualitäts- bzw. Funktionsmängeln.