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Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 18.09.1984
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Anhang IV
Konsolidierte Fassung des Eurojustbeschlusses 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002
Eurojust-Beschluss (Auszug: Text Artikel 13 und Anhang)
[Konsolidierte Fassung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität in der durch den Beschluss 2003/659/JI des Rates vom 18. Juni 2003 und den Beschluss 2009/426/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Stärkung von Eurojust geänderten Fassung; veröffentlicht als Anlage zum Ratsdokument 5347/3/09 REV 3 vom 15. Juli 2009]
Artikel 13
Informationsaustausch mit den Mitgliedstaaten und zwischen den nationalen Mitgliedern
1. 1Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten tauschen mit Eurojust alle Informationen aus, die zur Wahrnehmung der Aufgaben von Eurojust gemäß den Artikeln 4 und 5 sowie den in diesem Beschluss festgelegten Datenschutzvorschriften erforderlich sind. 2Dazu gehören zumindest die Informationen gemäß den Absätzen 5, 6 und 7.
2. Die Übermittlung von Informationen an Eurojust gilt nur dann als Ersuchen um Hilfe von Eurojust im betreffenden Fall, wenn dies von einer zuständigen Behörde ausdrücklich angegeben wird.
3. 1Die nationalen Mitglieder von Eurojust sind berechtigt, untereinander oder mit den zuständigen Behörden ihres Landes ohne vorherige Zustimmung alle Informationen auszutauschen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben von Eurojust erforderlich sind. 2Insbesondere werden die nationalen Mitglieder unverzüglich über einen sie betreffenden Fall unterrichtet.
4. Dieser Artikel lässt andere Verpflichtungen hinsichtlich der Übermittlung von Informationen an Eurojust, einschließlich des Beschlusses 2005/671/JI des Rates vom 20. September 2005 über den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit betreffend terroristische Straftaten, unberührt.
5. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die nationalen Mitglieder über die Einsetzung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe – unabhängig davon, ob diese Gruppe nach Artikel 13 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder nach dem Rahmenbeschluss 2002/465/JI eingesetzt wird – und über die Arbeitsergebnisse dieser Gruppen unterrichtet werden.
6. 1Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihr nationales Mitglied ohne unnötige Verzögerung über jeden Fall unterrichtet wird, in den mindestens drei Mitgliedstaaten unmittelbar einbezogen sind und für den Ersuchen oder Entscheidungen betreffend die justizielle Zusammenarbeit, auch in Bezug auf Rechtsakte, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Wirkung verleihen, an mindestens zwei Mitgliedstaaten gerichtet wurden, und
a)
bei dem die betreffende Straftat im ersuchenden oder ausstellenden Mitgliedstaat mit einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens fünf oder sechs Jahren je nach Festlegung durch den betreffenden Mitgliedstaat bedroht ist und in der folgenden Liste enthalten ist:
i)
Menschenhandel;
ii)
sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie,
iii)
Drogenhandel,
iv)
Handel mit Feuerwaffen, Teilen von Feuerwaffen und Munition,
v)
Korruption,
vi)
Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften,
vii)
Fälschung des Euro,
viii)
Geldwäsche,
ix)
Angriffe auf Informationssysteme;
oder
b)
bei denen es faktische Anzeichen dafür gibt, dass eine kriminelle Organisation beteiligt ist;
oder
c)
bei denen es Anzeichen dafür gibt, dass der Fall gravierende länderübergreifende Ausmaße annehmen oder Auswirkungen auf Ebene der Europäischen Union haben könnte oder dass er andere Mitgliedstaaten als die, die unmittelbar einbezogen sind, betreffen könnte.
7. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihr nationales Mitglied informiert wird über
a)
Fälle, in denen Kompetenzkonflikte aufgetreten sind oder wahrscheinlich auftreten werden;
b)
kontrollierte Lieferungen, die mindestens drei Staaten, von denen mindestens zwei Mitgliedstaaten sind, betreffen;
c)
wiederholt auftretende Schwierigkeiten oder Weigerungen bezüglich der Erledigung von Ersuchen und Entscheidungen betreffend die justizielle Zusammenarbeit, auch in Bezug auf Rechtsakte, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Wirkung verleihen.
8. Die nationalen Behörden sind nicht verpflichtet, in einem bestimmten Fall Informationen bereitzustellen, wenn dies
a)
wesentliche nationale Sicherheitsinteressen beeinträchtigen würde, oder
b)
die Sicherheit von Personen gefährden würde.
9. Dieser Artikel lässt in bilateralen oder multilateralen Übereinkünften und Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern festgelegte Bedingungen unberührt; hierzu zählen auch alle von Drittländern festgelegten Bedingungen zur Verwendung der von ihnen übermittelten Informationen.
10. An Eurojust übermittelte Informationen gemäß den Absätzen 5, 6 und 7 müssen gegebenenfalls mindestens die Arten von Informationen umfassen, die in der Liste im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführt sind.
11. Die in diesem Artikel genannten Information werden Eurojust in strukturierter Weise übermittelt.
12. Die Kommission erstellt bis zum 4. Juni 2014 auf der Grundlage von Informationen, die von Eurojust übermittelt werden, einen Bericht über die Durchführung dieses Artikels, gegebenenfalls zusammen mit entsprechenden Vorschlägen, unter anderem im Hinblick auf eine Änderung der Absätze 5, 6 und 7 und des Anhangs.
Anhang
Liste gemäß Artikel 13 Absatz 10 mit den Mindestangaben, die – sofern vorhanden – gemäß Artikel 13 Absätze 5, 6 und 7 an Eurojust zu übermitteln sind
1.
Für Situationen gemäß Artikel 13 Absatz 5 [betr.: Gemeinsame Ermittlungsgruppen]:
a)
Teilnehmende Mitgliedstaaten,
b)
Art der betreffenden Straftaten,
c)
Datum der Vereinbarung über die Einsetzung der Gruppe,
d)
voraussichtliche Dauer der Arbeit der Gruppe, einschließlich Änderung dieser Dauer,
e)
Angaben über den Leiter der Gruppe für jeden teilnehmenden Mitgliedstaat,
f)
kurze Zusammenfassung der Ergebnisse der gemeinsamen Ermittlungsgruppen.
2.
Für Situationen gemäß Artikel 13 Absatz 6 [betr.: bestimmte Fälle schwerer grenzüberschreitender Kriminalität]:
a)
Angaben zur Identifizierung der Person, Vereinigung oder Körperschaft, die Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen oder strafrechtlicher Verfolgung ist,
b)
betroffene Mitgliedstaaten,
c)
die betreffende Straftat und ihre Tatumstände,
d)
Angaben über ausgestellte Ersuchen oder Entscheidungen betreffend die justizielle Zusammenarbeit, auch in Bezug auf Rechtsakte, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Wirkung verleihen, einschließlich:
i)
Datum des Ersuchens,
ii)
ersuchende oder ausstellende Behörde,
iii)
ersuchte oder erledigende Behörde,
iv)
Art des Ersuchens (geforderte Maßnahmen),
v)
ob das Ersuchen erledigt wurde oder nicht, wenn nicht, aus welchen Gründen.
3.
Für Situationen gemäß Artikel 13 Absatz 7 Buchstabe a [betr.: Kompetenzkonflikte]:
a)
betroffene Mitgliedstaaten und zuständige Behörden,
b)
Angaben zur Identifizierung der Person, Vereinigung oder Körperschaft, die Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen oder strafrechtlicher Verfolgung ist,
c)
die betreffende Straftat und ihre Tatumstände.
4.
Für Situationen gemäß Artikel 13 Absatz 7 Buchstabe b [betr.: kontrollierte Lieferungen]:
a)
betroffene Mitgliedstaaten und zuständige Behörden,
b)
Angaben zur Identifizierung der Person, Vereinigung oder Körperschaft, die Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen oder strafrechtlicher Verfolgung ist,
c)
Art der Lieferung,
d)
Art der Straftat, in deren Zusammenhang die kontrollierte Lieferung durchgeführt wird.
5.
Für Situationen gemäß Artikel 13 Absatz 7 Buchstabe c [betr.: wiederholt auftretende Schwierigkeiten]:
a)
ersuchender oder ausstellender Staat,
b)
ersuchter oder erledigender Staat,
c)
Beschreibung der Schwierigkeiten.