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RiStBV
Text gilt ab: 30.03.2023
Fassung: 28.03.2023
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Arbeitsunfälle
1Bei Arbeitsunfällen empfiehlt es sich, der für den Betrieb zuständigen Berufsgenossenschaft oder ihren technischen Aufsichtsbeamten neben den für die Gewerbeaufsicht zuständigen Stellen Gelegenheit zu geben, sich gutachtlich zu äußern. 2Auch kann es geboten sein, sie schon zur Besichtigung der Unfallstelle zuzuziehen. 3Bei folgenschweren Arbeitsunfällen (insbesondere solche mit erheblichem Personenschaden) kann es sich empfehlen, zur Vermeidung eines Beweismittelverlustes frühzeitig einen Sachverständigen hinzuzuziehen, der u.a. Feststellungen zur Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften trifft.