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RiStBV
Text gilt ab: 30.03.2023
Fassung: 28.03.2023
278
Verfahren nach Übernahme
(1) Ergeben die Ermittlungen wegen der Ordnungswidrigkeit, dass deren weitere Verfolgung im Zusammenhang mit der Straftat nicht sachdienlich erscheint, gibt der Staatsanwalt insoweit die Sache an die Verwaltungsbehörde ab (§ 43 Absatz 2 Halbsatz 1 OWiG); Nummer 276 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) 1Erwägt der Staatsanwalt, das Verfahren wegen der übernommenen Ordnungswidrigkeit einzustellen, ist § 63 Absatz 3 OWiG zu beachten. 2Im Übrigen gilt Nummer 275 Absatz 3 entsprechend.