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RiStBV
Text gilt ab: 30.03.2023
Fassung: 28.03.2023
275
Einstellung des Verfahrens wegen der Ordnungswidrigkeit
(1) 1Erwägt der Staatsanwalt, das Verfahren wegen einer Straftat auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Ordnungswidrigkeit (§ 40 OWiG) oder nur hinsichtlich einer mit der Straftat zusammenhängenden Ordnungswidrigkeit (§ 42 Absatz 1 OWiG) einzustellen, gibt er der Verwaltungsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 63 Absatz 3 OWiG). 2Hiervon kann abgesehen werden, wenn der Staatsanwalt in der Beurteilung bestimmter Ordnungswidrigkeiten ausreichende Erfahrung hat oder wenn die Einstellung des Verfahrens allein von einer Rechtsfrage abhängt, für deren Entscheidung es auf die besondere Sachkunde der Verwaltungsbehörde nicht ankommt.
(2) 1Bei Ordnungswidrigkeiten nach den Steuergesetzen (einschließlich der Gesetze über Eingangsabgaben und Monopole) ist die sonst zuständige Verwaltungsbehörde (Finanzamt, Hauptzollamt) vor der Einstellung zu hören. 2Dasselbe gilt bei Ordnungswidrigkeiten nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 19541, dem Außenwirtschaftsgesetz2 und dem Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG)3, da die Verwaltungsbehörde in diesen Fällen auch im Strafverfahren stets zu beteiligen ist (§ 13 Absatz 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954, § 22 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes, § 38 Absatz 2 MOG).
(3) Würde die Anhörung der Verwaltungsbehörde das Verfahren unangemessen verzögern, sieht der Staatsanwalt von der Einstellung des Verfahrens unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit ab; in diesem Falle gibt er die Sache, sofern er die Tat nicht als Straftat weiterverfolgt, an die Verwaltungsbehörde ab, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Tat als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann (§ 43 Absatz 1 OWiG).
(4) Stellt der Staatsanwalt das Verfahren sowohl wegen der Straftat als auch wegen der Ordnungswidrigkeit ein, trifft er eine einheitliche Einstellungsverfügung.
(5) 1Stellt der Staatsanwalt das Verfahren unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Ordnungswidrigkeit ein, braucht er dem Anzeigenden die Gründe für die Einstellung in der Regel nicht mitzuteilen. 2Hatte die Verwaltungsbehörde wegen der Ordnungswidrigkeit bereits ein Bußgeldverfahren eingeleitet, teilt der Staatsanwalt auch ihr die Einstellung mit.

1 [Amtl. Anm.:] Vgl. Fundstellennachweis A zum Bundesrecht.
2 [Amtl. Anm.:] Vgl. Fundstellennachweis A zum Bundesrecht.
3 [Amtl. Anm.:] Vgl. Fundstellennachweis A zum Bundesrecht.