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RiStBV
Text gilt ab: 30.03.2023
Fassung: 28.03.2023
261
Öffentliches Interesse an der Strafverfolgung
1Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung von Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums (§ 142 Absatz 1 des Patentgesetzes, § 25 Absatz 1 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 Absatz 1 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 Absatz 1 des Sortenschutzgesetzes, § 143 Absatz 1, § 143a und § 144 Absatz 1 und 2 des Markengesetzes, § 51 Absatz 1 und § 65 Absatz 1 des Gesetzes über den rechtlichen Schutz von Design, §§ 106 bis 108 und § 108b des Urheberrechtsgesetzes und § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photografie) wird in der Regel zu bejahen sein, wenn eine nicht nur geringfügige Schutzrechtsverletzung vorliegt. 2Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere das Ausmaß der Schutzrechtsverletzung, der eingetretene oder drohende wirtschaftliche Schaden und die vom Beschuldigten erstrebte Bereicherung.