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RiStBV
Text gilt ab: 30.03.2023
Fassung: 28.03.2023
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(1) Bei der Verfolgung von Straftaten nach dem Waffengesetz oder dem Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Absatz 2 GG (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen) einschließlich der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen empfiehlt es sich, auch die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften, namentlich die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV), heranzuziehen.
(2) 1Ein besonderes Augenmerk ist auf die Erkennung überörtlicher Zusammenhänge zu richten. 2In geeigneten Fällen ist mit der Zollbehörde zusammenzuarbeiten. 3Es empfiehlt sich, möglichst frühzeitig Strafregisterauszüge aus den Staaten, in denen sich der Beschuldigte vermutlich aufgehalten hat, anzufordern.
(3) Bevor der Staatsanwalt Schusswaffen, insbesondere auch nachträglich veränderte (z.B. durchbohrte oder verkürzte) Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen in amtliche Verwahrung nimmt, prüft er, ob der Schusswaffenerkennungsdienst durchgeführt ist.
(4) Der Staatsanwalt teilt der Polizei oder der Verwaltungsbehörde unverzüglich alle Umstände mit, aus denen sich der Verdacht ergibt, dass
a)
vorschriftswidrig mit Sprengstoffen umgegangen oder gehandelt wurde oder diese Stoffe vorschriftswidrig befördert worden sind,
b)
vorschriftswidrig Schusswaffen hergestellt, gehandelt oder erworben worden sind.