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RiStBV
Text gilt ab: 30.03.2023
Fassung: 28.03.2023
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Urteilsabschrift an den Beschwerdegegner
Mit der Zustellung der Berufungs- oder Revisionsschriften ist dem Gegner des Beschwerdeführers, falls noch nicht geschehen, eine Abschrift des Urteils mit Gründen zu übersenden.