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RiStBV
Text gilt ab: 30.03.2023
Fassung: 28.03.2023
106
Auswahl des Verteidigers
1Die Bitte eines Beschuldigten, ihm einen für seine Verteidigung geeigneten Rechtsanwalt zu bezeichnen, ist abzulehnen. 2Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen, wie das von der Bundesrechtsanwaltskammer bereitgestellte amtliche Anwaltsverzeichnis (Bundesweites Amtliches Anwaltsverzeichnis (https://bravsearch.bea-brak.de/bravsearch/index.brak)), zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. 3Auf bestehende anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen.