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RFinStV
Text gilt ab: 07.11.2020
Fassung: 26.08.1996
§ 12
Ermächtigung und Verpflichtung zum Finanzausgleich
1Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten werden ermächtigt und verpflichtet, einen angemessenen Finanzausgleich durchzuführen. 2Der Finanzausgleich muß gewährleisten, daß
1.
die übergeordneten Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und solche Aufgaben einzelner Rundfunkanstalten, die wegen ihrer Bedeutung für den gesamten Rundfunk als Gemeinschaftsaufgaben wahrgenommen werden müssen, erfüllt werden können,
2.
jede Rundfunkanstalt in der Lage ist, ein ausreichendes Programm zu gestalten und zu senden.