Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2019
Fassung: 30.10.2009
§ 4
Informationsaustausch
Der Bund und die Länder informieren sich möglichst frühzeitig über beabsichtigte Vorhaben zur Einrichtung und Entwicklung informationstechnischer Systeme, um eine bedarfsgerechte Zusammenarbeit zu ermöglichen.