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GVO
Text gilt ab: 01.05.2024
Fassung: 09.08.2013
§ 51
Aufbewahrung von Geld, Wertsachen und Kostbarkeiten
Der Gerichtsvollzieher hat fremde Geldbeträge, Wertpapiere und Kostbarkeiten getrennt von seinen eigenen unter sicherem Verschluss (zum Beispiel in einem einbruchsicheren Behältnis) aufzubewahren.