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GVGA
Text gilt ab: 01.05.2024
Fassung: 01.09.2013
§ 97
Zulässigkeit des freihändigen Verkaufs (§§ 817a, 821, 825 ZPO)
Die Veräußerung erfolgt durch freihändigen Verkauf
1.
bei Gold- und Silbersachen, wenn bei der Versteigerung kein Gebot abgegeben worden ist, das den Gold- und Silberwert erreicht (§ 817a ZPO),
2.
bei Wertpapieren, die einen Börsen- oder Marktpreis haben (§ 821 ZPO),
3.
im Einzelfall auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners (§ 825 Absatz 1 ZPO).