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GVGA
Text gilt ab: 01.06.2023
Fassung: 01.09.2013
§ 69
Zahlungsverkehr mit Personen im Ausland
(1) Zahlungen zwischen dem Geltungsbereich des Außenwirtschaftsgesetzes und dem Ausland unterliegen keinen Beschränkungen, soweit nicht nach den §§ 4 bis 8 AWG Rechtsgeschäfte und Handlungen beschränkt oder Handlungspflichten angeordnet werden.
(2) 1Zahlungen, die der Gerichtsvollzieher von Ausländern (§ 63 Satz 1 Nummer 3, Satz 2 AWV) oder für deren Rechnung von Inländern (§ 63 Satz 1 Nummer 2 AWV) entgegennimmt (eingehende Zahlungen) oder die der Gerichtsvollzieher an Ausländer oder für deren Rechnung an Inländer leistet (ausgehende Zahlungen), sind gemäß den §§ 63 bis 73 AWV gegenüber der Deutschen Bundesbank meldepflichtig, es sei denn, dass die Zahlung einen Betrag von 12 500 Euro oder den entsprechenden Gegenwert in ausländischer Währung nicht übersteigt. 2Die Meldungen sind der Deutschen Bundesbank elektronisch einzureichen (§ 72 Absatz 1 Satz 1 AWV). 3Hierfür sind die von der Deutschen Bundesbank erlassenen Formvorschriften zu beachten (§ 72 Absatz 1 Satz 2 AWV). 4Der Gerichtsvollzieher hat die Meldefristen des § 71 AWV zu beachten.