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GVGA
Text gilt ab: 01.05.2024
Fassung: 01.09.2013
§ 2
Ausschließung von der dienstlichen Tätigkeit
Der Gerichtsvollzieher ist von der Ausübung seines Amtes in den in § 155 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) genannten Fällen kraft Gesetzes ausgeschlossen