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GVGA
Text gilt ab: 01.06.2023
Fassung: 01.09.2013
§ 114
Anzeige des Erwerbers an die Zulassungsstelle
Geht ein zugelassenes und nicht endgültig abgemeldetes Kraftfahrzeug im Wege der Zwangsvollstreckung auf einen neuen Eigentümer über, so zeigt der Gerichtsvollzieher den Namen und die Anschrift des Erwerbers unter Bezeichnung des Fahrzeugs nach § 111 Absatz 2 Nummer 3, 4 und 6 unverzüglich der für das Kraftfahrzeug zuständigen Zulassungsstelle an und fügt die etwaigen Empfangsbestätigungen nach § 109 Absatz 2 und § 113 Absatz 1 bei.