Inhalt
§ 8
Genehmigung von Dienstreisen
Die Befugnis zur Genehmigung von Dienstreisen wird
- 1.
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der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns sowie
- 2.
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der Bayerischen Staatsbibliothek
jeweils für die Beamten und Beamtinnen der nachgeordneten Dienststellen übertragen.