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ZustVVerk
Text gilt ab: 16.02.2024
Fassung: 22.12.1998
§ 30
Vollzug des Gesetzes zur Regelung des Planungsverfahrens für Magnetschwebebahnen
(1) Die Regierung ist zuständige Behörde nach § 1 Abs. 3 und § 3 Abs. 3 Satz 2 Magnetschwebebahnplanungsgesetz.
(2) Sind mehrere Regierungen örtlich zuständig, trifft das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr die Entscheidung über die örtlich zuständige Regierung.