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ZustVVerk
Text gilt ab: 16.02.2024
Fassung: 22.12.1998
§ 10
Zuständigkeit der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr
(1) Die TÜV SÜD Auto Service GmbH München, Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr, ist zuständig
1.
für die Durchführung der Prüfung und die Ausfertigung der Prüfbescheinigung zum Führen von Mofas und zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 25 km/h nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 1b FeV (§ 5 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 Satz 1 FeV) und
2.
für die Abkürzung der Regelwartezeit von zwei Wochen für die Wiederholung einer nicht bestandenen Fahrerlaubnisprüfung (§ 18 Abs. 1 Satz 1 FeV).
(2) Die Regierung von Niederbayern ist zuständig für die Aufsicht.