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ZustVVerk
Text gilt ab: 16.02.2024
Fassung: 22.12.1998
§ 1
Zuständigkeit der Regierungen
(1) Die Regierungen sind zuständig für die Anordnung der Tilgung von Eintragungen im Fahreignungsregister (§ 29 Abs. 3 Nr. 2 StVG).
(2) Die Regierung der Oberpfalz ist zuständig für
1.
die Erteilung der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie (§ 4a Abs. 3 Satz 2 StVG), die nachträgliche Anordnung von Auflagen (§ 4a Abs. 3 Satz 3 StVG) sowie die Rücknahme (§ 4a Abs. 5 Satz 1 StVG) oder den Widerruf der Erlaubnis (§ 4a Abs. 5 Satz 3 StVG) und
2.
die Überwachung und Prüfung der Durchführung der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars (§ 4a Abs. 8 Satz 1 und 3 StVG).