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ZustV-LM
Text gilt ab: 01.07.2022
Fassung: 09.08.2011
§ 9
Vergabe von Leistungsbezügen
1Die Befugnisse zur Entscheidung über die Vergabe von Leistungsbezügen nach Art. 66 bis 68 BayBesG werden für ihre jeweiligen Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums übertragen
1.
den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
2.
den Ämtern für Ländliche Entwicklung,
3.
den Landesanstalten,
4.
der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
5.
den Regierungen sowie
6.
den Bayerischen Staatsgütern.
2Satz 1 gilt nicht für Entscheidungen, die die Behördenleiterinnen und Behördenleiter selbst betreffen.