Inhalt
§ 17
Vergabe von Leistungsbezügen
1Die Befugnisse zur Entscheidung über die Vergabe von Leistungsbezügen nach Art. 66 bis 68 BayBesG werden den nachgeordneten Behörden jeweils für ihre Beamtinnen und Beamten übertragen. 2 § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.