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ZustV-LM
Text gilt ab: 01.07.2022
Fassung: 09.08.2011
§ 13
Sonstige Zuständigkeiten nach dem Bayerischen Beamtengesetz
1Die Befugnis zur Entscheidung über
1.
das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (Art. 6 Abs. 4 BayBG),
2.
Nebentätigkeiten (Art. 81 Abs. 1 bis 5 BayBG),
3.
die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen (Art. 86 Abs. 2 BayBG),
4.
die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken (Art. 6 Abs. 5 BayBG),
5.
die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung und Urlaub ohne Dienstbezüge (Art. 88 bis 91 BayBG)
wird den in § 12 Abs. 1 genannten Behörden und der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für ihre Beamtinnen und Beamten der Forstverwaltung übertragen. 2 § 12 Abs. 2 gilt entsprechend. 3Die Zuständigkeiten nach Art. 86 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 5 BayBG für ehemalige Beamtinnen und Beamte richten sich nach deren letzter Beschäftigungsstelle. 4Für abgeordnete Beamtinnen und Beamte richtet sich die Zuständigkeit nach den Regelungen, die für die Stammbehörde gelten.