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ZustV-IM
Text gilt ab: 01.09.2019
Fassung: 02.03.2007
§ 14
Zusage der Umzugskostenvergütung
Das Staatsministerium erteilt die Zusage der Umzugskostenvergütung nach Art. 4 BayUKG für Umzüge aus Anlass einer mit einer Ernennung verbundenen Versetzung oder Abordnung, wenn für die Ernennung des Beamten oder der Beamtin die Staatsregierung zuständig ist.