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ZustV-IM
Text gilt ab: 01.09.2019
Fassung: 02.03.2007
§ 11
Bewilligung des vollen Tage- und Übernachtungsgeldes
(1) Die Befugnis zur Bewilligung des vollen Tage- und Übernachtungsgeldes nach Art. 10 Abs. 2 BayRKG und nach § 5 Abs. 2 BayARV wird den Beschäftigungsbehörden übertragen.
(2) Abweichend von Abs. 1 werden die dort genannten Befugnisse übertragen
1.
den Regierungen für die Staatsbeamten und -beamtinnen der Landratsämter,
2.
den Präsidien der Landespolizei für die Beamten und Beamtinnen der ihnen nachgeordneten Dienststellen.